§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Kinderkirche Halle Saale“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im kirchlichen Bereich im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Arbeit der Kinderkirche in den Kirchengemeinden St. Gertraud, Halle – Reideburg und
St. Nikolaus, Halle – Büschdorf in materieller und ideeller Hinsicht.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausgestaltung und Finanzierung von Kinder- und Familientagen sowie Familienfreizeiten
- Anschaffung von Arbeitsmaterialien, Instrumenten Noten usw.
- Musikaufführungen im kirchlichen und öffentlichen Bereich
- Ausgestaltung der Räumlichkeiten für die Arbeit der Kinderkirche
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird 3 Monate nachdem der Austritt erklärt wurde, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung, zu der mit einer Frist von 21 Tagen jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden ist, mit Zweidrittelmehrheit. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträgen
1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassierers und deren Entlastung
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
4. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
6. Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum,Tagesordnung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und das Ergebnis von Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und einem Vereinsmitglied zu unterschreiben.
7. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
8. Eine schriftliche Stimmabgabe im nachweislichen Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit) ist zugelassen.
9. Bei beabsichtigter Satzungsänderung des Vereins muss der Antrag vollständig schriftlich der Einladung beigefügt werden.
10. Jedes Mitglied kann spätestens bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
11. Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
12. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
13. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die entsprechenden Absätze 1-12.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 bis 6 Personen.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer sowie der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer sowie der Schriftführer werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens 1 mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
2 Wochen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der 1. oder 2. Vorsitzende – anwesend sind. Vorstandsitzungen sind für Mitglieder des Vereins offen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
8. Der Vorstand führt ein Protokollbuch, in dem die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Das Protokoll ist nach jeder Sitzung vom Versammlungsleiter und einem Vorstandmitglied
mit Unterschrift zu bestätigen.
9. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
10. Ist ein Vorstand nach Absatz 9 Satz 1 einem anderen zu Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachter Schaden verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 9 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die von Aufsichts- , Gerichts- und Finanzbehörden für Körperschaften verlangt werden, ohne Hinzuziehung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 10 Auflösung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Absatz 2 gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kirchengemeinden St. Nikolaus, Halle - Büschdorf und an die Kirchengemeinde Halle - Reideburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
5. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.01.2014 verabschiedet. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.